Im August 2013 übernahm der Beschwerdeführer 5 die Grundstücke ins Alleineigentum. Im Januar 2014 begannen die Bauarbeiten. Im Februar 2014 wurde auf dem Grundstück Stockwerkeigentum begründet. Mit Kaufvertrag vom 2. Juni 2014 verkaufte der Beschwerdeführer 5 einen Teil der Stockwerkeigentümeranteile (18-1 bis 18-9) sowie Miteigentumsanteile an den Parkplätzen in der Einstellhalle (Stockwerkeigentümeranteil RA Nr. 120/2019/18 3