Als massgebenden Plan bezeichnete die BVE im Dispositiv u.a. den geänderten Umgebungsgestaltungsplan vom 17. September 2012 mit Stempel RA BVE vom 20. September 2012 (im Folgenden: bewilligter Umgebungsgestaltungsplan vom 17. September 2012). Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wegen verspäteter Einreichung nicht ein (VGE 2013/27 vom 7. Juni 2013).