1. Mit Gesamtbauentscheid vom 9. Juli 2012 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne der Bauherrengemeinschaft K.________ den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit je sechs Wohnungen und Einstellhalle auf den damaligen Parzellen Leubringen/Evilard Grundbuchblatt Nrn. L.________ und M.________ (seit 19. Februar 2014 nur noch Parzelle Leubringen/Evilard Grundbuchblatt Nr. L.________) in der Wohnzone 2. Die Bauherrengemeinschaft K.________ bestand zu diesem Zeitpunkt noch aus dem Beschwerdeführer 5 und zwei weiteren Personen als damalige Gesamteigentümer dieser Parzellen. Gegen diesen Entscheid erhoben Nachbarn