a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr; diese werden vorliegend festgesetzt auf Fr. 800.‒ (Art. 103 Abs. 2 VRPG15 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Der Gemeinde sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.