h) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Ziffer 3.2 des Dispositivs ist von Amtes wegen dahingehend zu berichtigen (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG), dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands das Fenster auf der Ostseite des Vorraums betrifft. Die Frist für die Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahmen ist neu anzusetzen auf den 15. Oktober 2019. Im Übrigen ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde zu bestätigen. RA Nr. 120/2019/17 8 3. Kosten