g) In Ziffer 3.1, Satz 2 der Wiederherstellungsverfügung hielt die Gemeinde fest, dass lediglich eine einfache Holzleiter zum Erreichen des Obergeschosses an der Fassade angestellt werden dürfe. Der Beschwerdeführer reichte als Beschwerdebeilage seinen Brief an die Gemeinde vom 31. Oktober 2018 ein, auf dem handschriftlich notiert ist: "Holen Sie zuerst Erkundigungen bei Versicherungen ein, ob Eure Holzleiter noch zulässig ist für Wohnraum auf- und abzusteigen." Die Gemeinde präzisierte im Beschwerdeverfahren, dass der Beschwerdeführer ja den Zustand gemäss den bewilligten Plänen vom 4. Juli 2008 herstellen und die Treppe innerhalb des Gebäudes einbauen könne.