Der angeordnete Rückbau des angebauten Treppenhauses und die Entfernung des nicht bewilligten Fensters beim Vorraum sind erforderlich und geeignet, den rechtmässigen Zustand herzustellen. Die Massnahmen sind auch zumutbar, da finanzielle Interessen oder das Interesse an einer besseren Nutzung keine Gründe sind, die einer Wiederherstellung entgegenstehen.