Der Beschwerdeführer kann sich nicht wirksam auf Vertrauensschutz berufen. Weder konnte er belegen, dass der frühere Vertreter des AGR tatsächlich gesagt haben soll, der Anbau des Treppenhauses bedürfe keiner Baubewilligung, noch bestehen entsprechende Hinweise in den Akten. Dem Beschwerdeführer musste aus dem Baubewilligungsverfahren von 2008 bekannt sein, dass Änderungen des Weidhauses baubewilligungspflichtig sind und ausserdem eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG des AGR voraussetzen. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46