Das realisierte Bauprojekt ist nach summarischer Beurteilung auch materiell unrechtmässig. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und insbesondere an der konsequenten Verhinderung von unbewilligten Bauten und Ausbauten in der Landwirtschaftszone.14 Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält. Die Abweichung vom Erlaubten ist vorliegend gross. Der Abbruch des Treppenhauses, die Rekultivierung des Geländes und die Entfernung des ostseitigen Fensters des Vorraums liegen im öffentlichen Interesse.