f) Das Bauvorhaben liegt in der Landwirtschaftszone, das heisst in einer Nichtbauzone. Der Wohnteil des Weidhauses wurde bereits vor dem Umbau nicht mehr landwirtschaftlich genutzt und ist daher nicht mehr zonenkonform.12 Erweiterungen wie der nordseitige Treppenhausanbau und Fassadenänderung wie der Einbau eines Fensters bedürfen daher nicht nur einer Baubewilligung (vgl. Art. 7 BewD13), sondern auch einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Das AGR hielt in seiner Stellungnahme fest, dass eine solche kaum erteilt werden könnte. Das realisierte Bauprojekt ist nach summarischer Beurteilung auch materiell unrechtmässig.