4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 120/2019/17 5 c) Der Beschwerdeführer erstellte auf der Nordseite des Weidhauses einen ca. 4,8 m langen und ca. 1,80 m breiten Anbau für den Treppenaufgang in den Vorraum des Obergeschosses.5 In diesem Vorraum baute er ein Fenster ein, und zwar in der Ostfassade, wie auf den Fotos ersichtlich ist6 und von der Gemeinde bestätigt wurde. Dass in der Wiederherstellungsverfügung das Fenster in der Nordfassade statt in der Ostfassade genannt wird, ist ein offensichtliches Versehen.