a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe für den Anbau des Treppenhauses auf der Nordseite des Weidhauses und den Einbau des Fensters im Obergeschoss, Nordfassade im Bereich des Vorraums, im Jahr 2008 eine Baubewilligung erhalten. Die Bauten seien rechtmässig erstellt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erübrige sich.