6. Das Rechtsamt teilte den Beteiligten mit, es sei davon auszugehen, dass in Ziffer 3.2 der Wiederherstellungsverfügung richtigerweise stehen müsste das "Fenster auf der Ostseite im Vorraum Obergeschoss…", weil sich auf der Nordseite der Treppenaufgang mit Zugang in den Vorraum befinde. Für den Fall einer Abweisung der Beschwerde werde erwogen, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen entsprechend zu korrigieren. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde bestätigte mit Stellungnahme vom 24. Mai 2019, dass sich das Fenster auf der Ostseite des Vorraums im Obergeschoss befindet. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.