5. Das Rechtsamt stellte fest, dass sich im Baubewilligungsdossier Nr. 1498/2008 der Gemeinde auch Akten des AGR befinden. Es sandte das betreffende Dossier dem AGR zur Einsichtnahme zu und gab ihm Gelegenheit, seine Stellungnahme zu ergänzen. Das AGR teilte am 25. März 2019 mit, dass die Akten zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hätten und bestätigte seinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde.