b) Das Baubewilligungsverfahren ist nach wie vor beim Regierungsstatthalteramt hängig. Daran ändert die Beschwerde gegen das Nichteintreten des Regierungsstatthalteramts auf das Gesuch um einen Feststellungsentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BewD nichts. Die BVE ist daher für das gestellte Sistierungsgesuch nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Kosten