d) Insgesamt ist das Regierungsstatthalteramt zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass eines Feststellungsentscheids im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BewD eingetreten. Eine Rechtsverweigerung liegt damit nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Sistierungsantrag 15 Ähnlich: VGE 2015/76 vom 15. Februar 2016, E. 2.5. RA Nr. 120/2019/16 9 a) Die Beschwerdeführerin beantragt, das Baubewilligungsverfahren sei, soweit nicht bereits geschehen, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Feststellungsverfügung zu sistieren.