Worin konkret der "erhebliche Mehraufwand" seitens der Gesuchstellerin besteht, welcher allenfalls mit einem Feststellungsentscheid vermieden werden kann, wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht näher umschrieben. Das Vorgehen entspricht nicht der Prozessökonomie: Indem die Beschwerdeführerin mit dem Feststellungsgesuch beim Regierungsstatthalteramt ein Parallel-Verfahren auslöste, verursachte sie auf allen Seiten unnötigen Aufwand, ist doch die Frage der Baubewilligungspflicht im bereits hängigen Baubewilligungsverfahren oder im Wiederherstellungsverfahren ohnehin zu klären.15