Obwohl dieses noch mangelhaft ist und gewisser Verbesserungen bedarf (Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 28. Juni 2017), leistete die Bauherrschaft damit den wesentlichen Teil des Aufwands, welcher von dieser im Baubewilligungsverfahren zu erbringen ist. Worin konkret der "erhebliche Mehraufwand" seitens der Gesuchstellerin besteht, welcher allenfalls mit einem Feststellungsentscheid vermieden werden kann, wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht näher umschrieben.