Der Einwand der Beschwerdeführerin, durch die vorgängige Abklärung der Frage der Baubewilligungspflicht könne ein erheblicher Mehraufwand vermieden werden, verfängt nicht. So reichte sie bereits ein nachträgliches Baugesuch ein. Obwohl dieses noch mangelhaft ist und gewisser Verbesserungen bedarf (Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 28. Juni 2017), leistete die Bauherrschaft damit den wesentlichen Teil des Aufwands, welcher von dieser im Baubewilligungsverfahren zu erbringen ist.