Damit hat die von der Beschwerdeführerin verlangte sachliche, rechtlich genügende Auseinandersetzung zur Frage der Baubewilligungspflicht wie ausgeführt entweder im noch immer hängigen nachträglichen Baubewilligungsverfahren oder – sollte dieses abgeschrieben werden – im Wiederherstellungsverfahren zu erfolgen. Ein schutzwürdiges Interesse an einem separaten Feststellungsentscheid besteht daher nicht, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.