Feststellungsentscheids im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BewD eintrat. Im vorliegenden Fall der Montagehalle äusserte sich die BVE – wie dies das Regierungsstatthalteramt in der angefochtenen Verfügung festhielt – bereits im Verfahren RA Nr. 120/2017/70 mit Entscheid vom 26. Februar 2018 zu dieser Frage. Sie führte Folgendes aus (E. 2c): "Zu berücksichtigen ist auch, dass auf den von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragten Feststellungsentscheid zur Frage der Baubewilligungspflicht nur eingetreten werden kann, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses;