c) Wird auf ein Rechtsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten, so liegt darin eine Rechtsverweigerung.10 Es stellt sich daher die Frage, ob das Regierungsstatthalteramt zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass eines 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 26. 10 VGE 2012/460 vom 7. November 2013, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen. RA Nr. 120/2019/16 7