b) Das Regierungsstatthalteramt ist mit Verfügung vom 7. Februar 2019 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht eingetreten. In der Begründung verwies es dabei auf den ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid der BVE vom 26. Februar 2018 E. 2c. Aus diesem Entscheid ergeben sich die Gründe, wieso aus Sicht der BVE bei einem bereits realisierten Bauvorhaben ein Feststellungsinteresse für den Erlass eines Entscheids nach Art. 48 Abs. 2 BewD fehlt.