Aus diesem Grund sei eine Rechtsverweigerung vorliegend gegeben. Ein Feststellungsinteresse fehle nur dann, wenn der Bauherr eine Baute ohne Baubewilligung erstellt habe und somit eine formelle Rechtswidrigkeit bestehe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Sie habe vorliegend aus prozessökonomischen Gründen ein Feststellungsinteresse, die komplexe Grundsatzfrage der Notwendigkeit eines Baugesuchs für den Weiterbestand der Montagehalle vorgängig zu klären, da so je nach Feststellung ein erheblicher Mehraufwand infolge Gegenstandslosigkeit verhindert werden könnte.