a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, über die Frage, ob es im vorliegenden Sachverhalt überhaupt einer Baubewilligung bedürfe, sei noch nicht entschieden worden, obwohl sie beim Regierungsstatthalteramt schon am 18. September 2017 ein entsprechendes Begehren um Feststellung über die Baubewilligungspflicht gestellt habe. Dem Begehren sei trotz mehrmaligem Verlangen nicht entsprochen worden. Schliesslich habe das Regierungsstatthalteramt mit Verfügung vom 7. Februar 2019 ohne nähere Begründung endgültig mitgeteilt, dass keine Feststellungsverfügung erlassen werde. Aus diesem Grund sei eine Rechtsverweigerung vorliegend gegeben.