Die BVE könnte daher im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht anstelle der Vorinstanz über die Frage der Baubewilligungspflicht befinden, wie dies die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren in der Sache (Haupt- und Eventualantrag) zu beantragen scheint. Es erscheint jedoch trotz anwaltlicher Vertretung angebracht, diese Anträge sinngemäss so auszulegen, dass das Regierungsstatthalteramt im Falle der Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde anzuweisen sei, unverzüglich einen Feststellungsentscheid über die Frage der Baubewilligungspflicht zu erlassen. 2. Materielles