c) Erweist sich eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet, so führt sie nicht zur Gutheissung des Begehrens in der Hauptsache, sondern zur Anweisung an die fehlbare Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden.8 Die BVE könnte daher im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht anstelle der Vorinstanz über die Frage der Baubewilligungspflicht befinden, wie dies die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren in der Sache (Haupt- und Eventualantrag) zu beantragen scheint.