Vorliegend war die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 7. Februar 2019 Auslöser für die Beschwerde. Die Beschwerde wurde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eingereicht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, die Legitimation der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Demzufolge wird auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich eingetreten.