b) Wegen Rechtsverweigerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Gibt der beschwerdeführenden Person jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungsbeschwerde (z.B. die ausdrückliche Weigerung, einen Entscheid zu fällen oder das Verfahren fortzusetzen), so muss die Rechtsverweigerung- oder Rechtsverzögerung innert der Beschwerdefrist gerügt werden.7 Die ordentliche Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen baupolizeiliche Verfügungen beträgt nach Art. 49 Abs. 1 BauG 30 Tage seit Eröffnung. Vorliegend war die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 7. Februar 2019 Auslöser für die Beschwerde.