a) Die Beschwerdeführerin macht eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung geltend. Nach Art. 49 Abs. 2 VRPG ist das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt und den Betroffenen steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet den fehlenden Erlass einer Feststellungsverfügung nach Art. 48 Abs. 2 BewD4 durch das Regierungsstatthalteramt. Solche Entscheide unterliegen der Beschwerde nach Art. 49 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und