Dabei macht sie eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung geltend, indem das Regierungsstatthalteramt ihrem Begehren auf Feststellung über die Baubewilligungspflicht trotz mehrmaligem Verlangen ihrerseits noch immer nicht entsprochen habe und mit Verfügung vom 7. Februar 2019 endgültig mitteilte, keine Feststellungsverfügung zu erlassen. 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte mit erster Verfügung vom 26. Februar 2019 aus, dass auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet werde (Art. 69 Abs. 1 VRPG2). Gleichzeitig holte es beim Regierungsstatthalteramt die Vorakten ein.