Innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG19). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als eher unterdurchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde und neben dem Schriftenwechsel in der Sache nur noch eine abschliessende Stellungnahme eingereicht wurde. Umstritten sind vorliegend die beiden nordseitigen PV- Anlagen auf dem Kuhstall und dem Kartoffellager, womit die Bedeutung der Streitsache ebenfalls eher unterdurchschnittlich zu werten ist. Gleiches gilt bei den sich stellenden