vermögensrechtliche Interessen zu wahren sind, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 2 PKV sind solche um geldwerte Ansprüche und Verpflichtungen, wobei die finanziellen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen müssen. Streitigkeiten um die Erteilung von Polizeibewilligungen wie beispielsweise Baubewilligungen zählen nicht dazu.18 Analoges gilt auch für baupolizeiliche Auseinandersetzungen, hier stehen die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nicht finanzielle Gesichtspunkte im Vordergrund.