Angesichts der bedeutenden vermögensrechtlichen Interessen der Beschwerdeführenden sei ein Zuschlag gestützt auf Art. 11 Abs. 2 PKV von 50 % ohne Weiteres gerechtfertigt. Nach Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 PKV, wonach auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt wird, wenn bedeutende 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG