Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr. 10'674.25 (Honorar Fr. 6'500.--, Zuschlag gemäss Art. 11 Abs. 2 PKV17 Fr. 3'250.--, Auslagen Fr. 161.10, Mehrwertsteuer Fr. 763.15). In der Kostennote wird ein gebotener zeitlicher Aufwand von 26 Stunden geltend gemacht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Schwierigkeit des Prozesses seien durchschnittlich. Demgegenüber sei die Bedeutung der Sache überdurchschnittlich. Angesichts der bedeutenden vermögensrechtlichen Interessen der Beschwerdeführenden sei ein Zuschlag gestützt auf Art.