b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der unterliegende Beschwerdegegner und der unterliegende von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte haben somit den obsiegenden Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen, wobei sie ebenfalls solidarisch für den gesamten Betrag haften.