Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Hauptantrag der Beschwerdeführenden wird entsprochen, womit sie als vollständig obsiegend gelten. Kostenpflichtig ist zunächst der unterliegende Beschwerdegegner, der in seiner Beschwerdeantwort vom 18. März 2019 die Abweisung der Beschwerden beantragt und eine Verletzung der Begründungspflicht bestritten hat. Dem hat sich der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte mit Stellungnahme vom 28. Februar 2020 angeschlossen, womit auch er als unterliegend gilt und kostenpflichtig ist. Der Beschwerdegegner und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte haben somit die Verfahrenskosten zu tragen.