g) Demzufolge ist die Begründung des angefochtenen Entscheids, mit welchem das durch die Anzeige der Beschwerdeführenden ausgelöste Baupolizeiverfahren ohne Anordnung von Massnahmen abgeschlossen wurde, offensichtlich ungenügend. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.