Letztlich ergibt sich aus dem Einleitungssatz des Dispositivs in Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ("Aufgrund von fehlenden verbindlichen messbaren Rechtsgrundlagen […]"), was die Baukommission Hindelbank zu ihrem Entscheid bewogen hat. Die Baukommission stört sich daran, dass für Lichtimmissionen bisher keine Grenzwerte definiert wurden, wie dies beispielsweise für Lärm in der Lärmschutzverordnung13 gemacht wurde. Diese Situation ohne Grenzwerte ist im Vollzug tatsächlich schwierig und oft auch unbefriedigend. Sie entbindet die Vollzugsbehörde jedoch nicht von ihrer Aufgabe, für die Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung zu sorgen.