Nicht haltbar ist die Aussage in der Begründung des angefochtenen Entscheids, für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehe bis anhin keine bundesrechtlich verbindliche Regelung. Dies trifft lediglich in Bezug auf die Festlegung von Grenzwerten durch den Bundesrat in einer Verordnung zu. Mit den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes bestehen jedoch auch für Lichtreflexionen von PV-Anlagen bundesrechtlich verbindliche Regelungen.