Allerdings lässt sich alleine damit kein Abweichen vom Ergebnis des beco begründen, zumal für den Erhalt der Leistungsfähigkeit der PV-Anlage eine regelmässige Reinigung der Module notwendig sein dürfte. Dass die PV-Anlagen im vorliegenden Fall tatsächlich gereinigt werden, darauf deutet die Aussage "(…) wäre eine Zusage, eine allfällige Reinigung der Panels jeweils erst nach den Immissionszeiten durchzuführen, denkbar." auf der letzten Seite der Eingabe des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2018 hin. Nicht haltbar ist die Aussage in der Begründung des angefochtenen Entscheids, für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehe bis anhin keine bundesrechtlich verbindliche Regelung.