Die entscheidende Behörde kann zwar von einem Fachbericht abweichen, sie muss dies aber begründen (vgl. zum Baubewilligungsverfahren Art. 35 Abs. 2 BewD11). Zudem ist ein Abweichen nur aus triftigen Gründen zulässig.12 Daraus lässt sich eine erhöhte Begründungspflicht ableiten, d.h. die entscheidende Behörde muss eine Abweichung von einem Fachbericht besonders genau begründen. In diesem Zusammenhang einzig relevant ist der Hinweis in der Begründung der Baukommission Hindelbank, wonach die Verschmutzung der Module dazu führen werde, dass die Reflexion bezüglich Leuchtdichte schwächer werde.