f) Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, soweit überhaupt eine Begründung vorhanden ist. So ist es im Rahmen der Prüfung von verschärften Emissionsbegrenzungen unerheblich, ob eine Anlage nach dem neusten Stand der damaligen Technik erstellt worden ist. Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Energiestrategie 2006 des Kantons Bern. Erheblich ist einzig die Frage, ob die Anlage zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt. Zur Frage der schädlichen oder lästigen Einwirkungen findet sich in der Begründung lediglich die Feststellung, die vorhandene Blendwirkung werde als zumutbar beurteilt. Wie die Baukommission zu diesem Ergebnis kommt, wird nicht ausgeführt.