Demgegenüber könnten die Blendimmissionen des Kartoffellagers alleine als zumutbar eingestuft werden. Damit die PV- Anlagen des Beschwerdegegners den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes genügend Rechnung tragen würden, sei daher sicherzustellen, dass von der Anlage auf dem Kuhstall inklusive Vordach keine Blendimmissionen auf das gegenüberliegende Mehrfamilienhaus J.________weg 5 ausgingen. Folgende Massnahmen stünden dazu im Vordergrund: Optimieren der Ausrichtung und Neigung der Anlage bezüglich Reflexionen; Verlegen der Anlage an einen alternativen Standort; Stilllegen bzw. demontieren der Anlage.