Somit sei der vorsorglichen Begrenzung von Sonnenlichtreflexionen nicht genügend Rechnung getragen worden. Gestützt auf das Reflexionsgutachten vom 10. August 2017, das vom beco als vollständig, nachvollziehbar und plausibel beurteilt wird, kommt das beco zum Ergebnis, sowohl die zwei PV-Anlagen auf dem Kuhstall und dem Kartoffellager zusammen als auch die PV-Anlage auf dem Kuhstall alleine verursachten bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden übermässige Blendimmissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG. Demgegenüber könnten die Blendimmissionen des Kartoffellagers alleine als zumutbar eingestuft werden.