Die Vollzugsbehörden haben daher für den Schutz vor sichtbarem Licht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG anhand der nach Art. 11-14 und Art. 16-18 USG massgeblichen Gesichtspunkten im Einzelfall festzustellen, was als schädlich oder lästig zu bezeichnen ist.9 Für die Beurteilung der Schädlichkeit und Lästigkeit von Lichtimmissionen muss sich die Behörde auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen.10