b) Der Beschwerdegegner und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte bestreiten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Verletzung der Begründungspflicht. Der angefochtene Entscheid sei nachvollziehbar begründet und verletze in keiner Art und Weise das rechtliche Gehör. Die Baukommission sei in ihren Erwägungen auf die einschlägigen Artikel des Umweltschutzgesetzes eingegangen und habe festgehalten, als Entscheidungsgrundlage diene 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 22 N. 3 6 Siehe Ziff. 1.34 der Verfügung vom 18. Dezember 2018; S. 3 des Protokollauszugs der Baukommissionssitzung vom 31. Oktober 2018, Vorakten pag. 1.2