Mit den Argumenten der Baukommission, die PV- Anlage sei nach dem neusten Stand der damaligen Technik erstellt worden, Immissionen müssten bis zu einem gewissen Grad geduldet werden und die Reflexionen würden aufgrund der Verschmutzung der Module schwächer, könne die Zumutbarkeit offensichtlich nicht begründet werden. Schliesslich könne sich die Baukommission ihrer Begründungspflicht auch nicht mit dem Hinweis entziehen, für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehe bis anhin keine bundesrechtlich verbindliche Regelung. Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Lichtimmissionen sei das Umweltschutzgesetz. Der Entscheid der Baukommission sei insofern willkürlich.