Weiche eine Behörde in ihrem Entscheid von einem Fachbericht ab, so führe dies zu einer erhöhten Begründungspflicht. Die Baukommission lasse jedoch offen, weshalb die Blendwirkung entgegen den Fachberichten des beco und des AUE gleichwohl zumutbar sei. Mit den Argumenten der Baukommission, die PV- Anlage sei nach dem neusten Stand der damaligen Technik erstellt worden, Immissionen müssten bis zu einem gewissen Grad geduldet werden und die Reflexionen würden aufgrund der Verschmutzung der Module schwächer, könne die Zumutbarkeit offensichtlich nicht begründet werden.