a) Die Beschwerdeführenden sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch durch eine mangelhafte Begründung verletzt. Die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe, nicht nachgekommen. Die Begründung des angefochtenen Entscheids sei absolut unzureichend. Die Baukommission habe die Blendwirkung als zumutbar beurteilt, ohne sich mit dem Reflexionsgutachten und den Fachberichten des beco und des AUE auseinanderzusetzen. Weiche eine Behörde in ihrem Entscheid von einem Fachbericht ab, so führe dies zu einer erhöhten Begründungspflicht.